§ 5 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 5 Beschlussfassung des Expertenrats für Klimafragen



(1) 1Der Expertenrat für Klimafragen strebt einvernehmliche Beschlüsse an. 2Ist dies nicht erreichbar, bedürfen Beschlüsse der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. 3Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen. 4Minderheitsvoten sind auf Verlangen der betroffenen Mitglieder ebenfalls zu veröffentlichen.

(2) 1Der Expertenrat für Klimafragen fasst seine Beschlüsse unverzüglich. 2Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der ihm zugeleiteten Entwürfe von Sofortprogrammen, die im Verlauf der Abstimmungen vor Erstellung der Beschlussvorlage nach § 12 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden. 3Der Expertenrat für Klimafragen leitet die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, den nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verantwortlichen Bundesministerien, den weiteren ständigen Mitgliedern des Kabinettsausschusses Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unverzüglich zu.

(3) Nähere Einzelheiten der Beschlussfassung legt der Expertenrat für Klimafragen in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes fest.



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