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§ 5 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 23.05.2025; FNA: 1102-2 Bundesrat
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§ 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten



(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) 1Der Bundesrat kann auf Antrag der Mehrheit seiner Stimmen die Präsidentin, den Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abberufen. 2Der Antrag muss spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. 3Der Bundesrat entscheidet in dieser Sitzung über den Antrag ohne Ausschussüberweisung. 4Eine Aussprache findet nicht statt. 5Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam.

(3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.



 

Zitierungen von § 5 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GO-BR Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Vorsitzende. (3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines ...