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§ 5 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)

§ 5 Bekanntmachungen



1Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5 abzufassen.



 

Zitierungen von § 5 GesRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 GesRV (zu § 5 Satz 2) Muster für Registerbekanntmachungen