§ 5 - Glashütteverordnung (GlashütteV)

V. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 218 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 423-5-2-6 Warenzeichenrecht
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§ 5 Herstellung im Herkunftsgebiet


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn

1.
folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:

a)
Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,

b)
die Reglage,

c)
die Montage des Ziffernblatts,

d)
das Setzen der Zeiger,

e)
das Einschalen des Uhrwerks und

2.
in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.

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Zitierungen von § 5 GlashütteV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GlashütteV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlashütteV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GlashütteV Herstellungsstufen
... Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung des Uhrwerks ...


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