§ 5 - Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze

§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten



(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.


1.
die elektronische Aktenführung,

2.
die Gewährung von Akteneinsicht und

3.
die Digitalisierung von Dokumenten.



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