§ 6 - Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze

§ 6 Information und Beratung



(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

1.
die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

2.
die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

3.
den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

4.
den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

5.
mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

6.
die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

7.
verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.



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