(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von
§ 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach
§ 4 zu überwachen.
(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist.