(1)
1Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen.
2Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen.
3Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach
§ 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach
§ 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich.
4Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. 2Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479