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§ 4 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 4 Korrektur von Fehlern



(1) 1Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. 2Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich

1.
auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder

2.
auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.

(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.

(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.



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Frühere Fassungen von § 4 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  „§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen". 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung ...