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Artikel 5 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)

Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1.
bei monatlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,

2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,

3.
bei täglicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt."

c)
Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" und die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 5 InflAusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InflAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 InflAusG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2024)
... das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden. (24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der ... im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember ... die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des ...