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§ 5 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.

(2) 1Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. 2Dabei handelt es sich insbesondere um

1.
die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten,

2.
die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten einschließlich entsprechender Gesteinsparameter,

3.
die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben,

4.
die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten,

5.
die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

6.
die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung,

7.
mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten.

(3) 1Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. 2Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. 3Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. 4Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.

(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 2Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. 4Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.

(6) 1Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,

1.
ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und

2.
ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.

2Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat. 4Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) bleiben davon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 5 KSpTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 138 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KSpTG Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... 2 Nummer 4 oder die Kapazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und Bewertung nach § 5 unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann, und die Leitungskapazität, ...
Anlage 1 KSpTG (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung (vom 28.11.2025)
... der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 , § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien ... ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 , § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien ... der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein: 1. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft ...