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Kapitel 3 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Kapitel 3 Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 1 Bundesweite Bewertung und Register

§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet erscheinen.

(2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um

1.
die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten,

2.
die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten einschließlich entsprechender Gesteinsparameter,

3.
die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben,

4.
die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten,

5.
die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

6.
die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung,

7.
mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten.

(3) Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen.

(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.




§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission



(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden:

1.
Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen,

2.
alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche Entscheidungen,

3.
Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat.

(2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Register aufzunehmen:

1.
die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspeichern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhandenen geologischen Daten einschließlich der Karten und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbreitung,

2.
die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer und der vorherrschenden Druckverhältnisse,

3.
die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die dauerhafte Speicherung,

4.
weitere verfügbare Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann,

5.
die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen,

6.
andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der Geothermie,

7.
eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Konzentration im Ausbreitungsbereich.

(3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbehörde die Informationen, die für die Errichtung und Führung des Registers und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.

(5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten zusammen.

(6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011, danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 4 vor.




Abschnitt 2 Genehmigung und Betrieb

Unterabschnitt 1 Untersuchung

§ 7 Untersuchungsgenehmigung



(1) 1Die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn

1.
der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

2.
ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang in einem angemessenen Zeitraum insbesondere nach Maßgabe der Anforderungen in Anlage 1 durchgeführt werden,

3.
Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,

4.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

a)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der Untersuchung bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt oder

c)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,

5.
die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter getroffen werden,

6.
im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, dass

a)
die betroffenen Umweltgüter geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden und

b)
Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,

7.
im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

a)
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen sind und

b)
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang nicht unangemessen beeinträchtigt werden,

8.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

3Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird.

(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden.

(3) 1Auf der Grundlage der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlendioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren und zu bewerten. 2Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.

(4) 1Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, an die für die geologische Landesaufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen und die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

(5) 1Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung bezeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfeldes auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. 2Während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.




§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften



(1) Der Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bedarf der Schriftform. Es sind die Angaben zu machen und die Unterlagen beizufügen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. Der Antragsteller hat insbesondere das Untersuchungsfeld und die Gesteinsschichten genau zu bezeichnen und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen. Angaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind getrennt vorzulegen. Betreffen mehrere Anträge dasselbe Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen Untersuchungsprogramm den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwertigen Anträgen genießt der Antrag Vorrang, der zuerst genehmigungsfähig ist.

(2) Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch die beantragte Untersuchung berührt wird, innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Antragsunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4, innerhalb eines Monats nach deren Zugang in einem öffentlich zugänglichen Gebäude innerhalb des Gebietes, unter dessen Oberfläche sich das Untersuchungsfeld befindet, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt werden. Die zuständige Behörde macht die Auslegung der Antragsunterlagen mindestens eine Woche vor dem Beginn der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen nach Satz 3 zur Einsicht ausgelegt sind und

2.
dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.

(3) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen den Antrag erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon erstmals ein Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und kann durch dieses Vorhaben die Eignung der im Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden, kann dem Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattgegeben werden.

(5) Die Untersuchungsgenehmigung wird schriftlich für bestimmte Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld erteilt. Das betroffene Untersuchungsfeld und die betroffenen Gesteinsschichten sind darin genau zu bezeichnen.

(6) Die Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung wird dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Eine Ausfertigung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung für zwei Wochen an dem durch Absatz 2 Satz 3 bestimmten Ort zur Einsicht auszulegen. Die zuständige Behörde hat den verfügenden Teil der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung vor der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Satz 2 zur Einsicht ausgelegt werden. Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Satz 1 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung nach den Sätzen 2 und 3 ersetzt werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben, sowie im Fall von Satz 4 auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen.


§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung



(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmigung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus befristet oder verlängert werden.

(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

1.
aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder

2.
eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.


§ 10 Benutzung fremder Grundstücke



(1) Wer für notwendige Messungen, Untersuchungen des Bodens, des Untergrundes und des Grundwassers oder ähnliche Arbeiten zum Zweck der Untersuchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor Beginn der Untersuchung

1.
die Zustimmung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,

2.
wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zwecks zuständigen Behörde

einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zustand fremder Grundstücke unverzüglich wiederherzustellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der zuständigen Behörde für die spätere Kohlendioxidspeicherung erforderlich ist oder die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter oder zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zustand angeordnet hat.

(3) Der Untersuchungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Untersuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 2 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Den Inhabern dinglicher Rechte an dem Grundstück stehen Rechte an dem Ersatzanspruch entsprechend der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.

(4) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 können der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte die Leistung einer ausreichenden Sicherheit nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(5) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie für Bereiche außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten Hofräumen auf Antrag durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Untersuchung erfordern.

(6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Ersatzanspruchs nach Absatz 3 oder die zu leistende Sicherheit nach Absatz 4, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Untersuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz oder die Sicherheit geleistet ist, darf die Untersuchung begonnen oder fortgesetzt werden.


Unterabschnitt 2 Errichtung und Betrieb

§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers



(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn

1.
eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,

2.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,

3.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

4.
keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der Wassersäule ist unzulässig.


§ 12 Antrag auf Planfeststellung



(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen,

3.
der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,

4.
die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb beantragt werden oder ob eine wesentliche Änderung beantragt wird,

5.
die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab,

6.
die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwendenden Technologien,

7.
Angaben über die jährlich und insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck,

8.
Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung im Speicherkomplex, die Lösung und die Freisetzung von Stoffen und die Verdrängung von Formationswässern während und nach der Injektion,

9.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
den Sicherheitsnachweis (§ 19),

2.
das Überwachungskonzept (§ 20),

3.
das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept (§ 17 Absatz 2) sowie

4.
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.

(3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.

(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.




§ 13 Planfeststellung



(1) 1Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit die Errichtung und der Betrieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen,

2.
die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gewährleistet ist,

3.
Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können,

4.
die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 2 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,

5.
die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

6.
der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht,

7.
der Antragsteller die von der zuständigen Behörde für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvorsorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat und

8.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

2Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. 3Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 4Bei der Entscheidung sind im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwägung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen. 5Auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss insbesondere enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
die genaue Lage und Ausdehnung des Kohlendioxidspeichers, des Speicherkomplexes sowie der betroffenen hydraulischen Einheiten,

3.
die genaue Beschreibung der Anlagen und der zu verwendenden Technologien,

4.
die Festlegung der jährlichen Höchstmenge, der Gesamtmenge und der zulässigen Zusammensetzung des zu speichernden Kohlendioxids sowie der maximalen Injektionsraten und des maximalen Injektionsdrucks,

5.
die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Risiken durch gelöste Stoffe und durch die Verdrängung von Formationswässern.

(3) 1Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Befristungen, Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs oder Auflagen versehen werden. 2Zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt eine Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung an die Kommission. 2Die Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen ist innerhalb eines Monats nach deren Eingang bei der zuständigen Behörde an die Kommission zu übermitteln. 3Eine Stellungnahme der Kommission ist in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses eingeht. 4Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss sowie Begründungen für etwaige Abweichungen von der Stellungsnahme der Kommission zur Weiterleitung an die Kommission.

(5) Das Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung für ein Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.




§ 14 Duldungspflicht



Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende Speicherung verursacht werden.


§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung



(1) Dienen die Errichtung und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird.

(2) Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der Antragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grundstück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses vergeblich bemüht hat. Die Enteignung darf den zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen Umfang nicht überschreiten. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.


§ 16 Widerruf der Planfeststellung



(1) Planfeststellung und Plangenehmigung können widerrufen werden, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.

(2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anordnen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich stillzulegen ist. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Stilllegung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Betreibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendioxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden soll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige Behörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch Beauftragung eines anderen; die Kosten werden vom früheren Betreiber getragen.


Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge

§ 17 Stilllegung



(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 Nummer 2.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den gesetzlichen Anforderungen entspricht,

2.
sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie

3.
sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzustellen.

(4) In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den Vorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund einer behördlichen Entscheidung zur Stilllegung verpflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unverzüglich einzustellen. Er hat der zuständigen Behörde unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach Absatz 2 zu übermitteln.

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. Hat der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu speichernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers gerechnet werden kann.

(6) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betreiber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. Die Stilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrichtungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. Die zuständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Abschluss der Stilllegung auf Antrag fest.


§ 18 Nachsorge



Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.


Unterabschnitt 4 Nachweise und Programme

§ 19 Sicherheitsnachweis



Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben. Dem Sicherheitsnachweis ist eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und des Umweltbundesamtes beizufügen.


§ 20 Überwachungskonzept



(1) Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungskonzept für die Planung und Durchführung der Überwachung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem Überwachungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach § 45 Absatz 4 erforderlich sind.

(2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisiken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegenüber der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss war, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.


Unterabschnitt 5 Betreiberpflichten

§ 21 Anpassung



(1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.


§ 22 Eigenüberwachung



(1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwachungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlendioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen.

(2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie insbesondere Folgendes ermöglicht:

1.
den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, welches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert worden ist,

2.
das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen,

3.
das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie auf Belange Dritter,

4.
die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und

5.
die kontinuierliche Überprüfung während des Betriebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt werden können.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im Jahr, folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung einschließlich der gewonnenen Daten und der verwendeten Technologie sowie

2.
die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlendioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern.


§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten



(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten hat der Betreiber unverzüglich

1.
deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde anzuzeigen,

2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und

3.
der zuständigen Behörde sowie den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzuzeigen.

(2) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Einwirkungen zu dulden. Für die Benutzung der Grundstücke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 Satz 1 entsprechend. Soweit die Maßnahmen ungeeignet sind oder den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen, werden sie von der zuständigen Behörde untersagt.


§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme



(1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenommen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden, wenn

1.
er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und der Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,

2.
er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der Überwachung nur zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren stammen,

3.
Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausgeschlossen sind sowie

4.
er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck der Entsorgung enthält.

(2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zusammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlendioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben, in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abgeschieden wurden. Der Betreiber hat durch eine Risikobewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das Informationen über die Mengen und Eigenschaften, die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlendioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids, einschließlich der zum Transport genutzten Kohlendioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.


Unterabschnitt 6 Verordnungsermächtigungen

§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,

1.
dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen genügen müssen und welche Anforderungen insbesondere an die dauerhafte Speicherung und an die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen sind,

2.
dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,

3.
welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu begrenzen,

4.
welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind,

5.
dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zu errichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,

6.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlendioxidspeichern zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,

7.
welche technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik haben müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,

8.
welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat,

9.
welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Nebenbestandteilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie

10.
welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist.

Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicherheitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.

(2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverordnungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls anzupassen.




§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.




Abschnitt 3 Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht

§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde



Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,

1.
sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,

2.
wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder

3.
wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.

Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.


§ 28 Aufsicht



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Kohlendioxidspeichern sowie Untersuchungsarbeiten nach diesem Gesetz zu überwachen. 2Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen und gegen die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung verstoßen wird und dass nachträgliche Auflagen eingehalten werden.

(2) 1Die Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragte sowie die Angehörigen anderer hinzugezogener Behörden und deren Beauftragte sind befugt, mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und Wohnungen folgende Orte jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind:

1.
Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrichtungen befinden, die der Errichtung oder dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersuchung nach diesem Gesetz dienen oder von denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie hierfür bestimmt sind, sowie

2.
Grundstücke, auf denen sich Erkenntnisse über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewinnen lassen.

2Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. 4Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. 6Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen der Kohlendioxidspeicher einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen durch, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen sowie die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen zu überwachen. 2Die Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt. 3Zusätzliche Kontrollen sind durchzuführen, wenn

1.
die Behörde Kenntnis erhält von Leckagen, erheblichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung oder gegen eine nachträglich angeordnete Auflage oder

2.
dies zur Ermittlung im Fall von begründeten Hinweisen Dritter über erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erforderlich ist.

(4) 1Die zuständige Behörde kann unbeschadet der Pflichten des Betreibers anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Untersuchungsgenehmigung, dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht. 2Sie kann auch die Beseitigung eines Zustands anordnen, aus dem sich aus sonstigen Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben können. 3Die zuständige Behörde kann insbesondere anordnen,

1.
dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,

2.
dass die weitere Injektion von Kohlendioxid zu unterbrechen ist,

3.
dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist,

4.
dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen sind.

4Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Behörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur Beseitigung zu treffen.

(5) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Kommt der Betreiber Anordnungen nach Absatz 4 Satz 3 innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird die notwendige Maßnahme auf Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder durch die Beauftragung eines anderen vorgenommen.

(6) 1Im Anschluss an eine Kontrolle nach Absatz 3 erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über

1.
das Ergebnis der Kontrolle,

2.
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen, die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen sowie

3.
die Bewertung, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

2Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle von der zuständigen Behörde nach den Rechtsvorschriften der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen zugänglich gemacht.

(7) Weitergehende Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.