(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach
§ 4 wird wie folgt erreicht:
- 1.
- bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,
- 2.
- ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und
- 3.
- ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(2)
1Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach
§ 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
2Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach
§ 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
3§ 39 bleibt unberührt.
4Rechtsfolgen des Zuschlags nach
§ 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach
§ 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach
§ 51 und ein Vermarktungsverbot nach
§ 52.
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Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026