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§ 5 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)

G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung



(1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.

(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.

(3) 1Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. 2Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich.

(4) 1Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. 2Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen

1.
ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers sowie im Falle eines Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers offenlegen,

2.
über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.

(5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird.

(6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.

(7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(8) 1Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht. 2Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. 3Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. 4Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht.

(9) 1Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. 2Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. 4Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten.

(10) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin" oder „registrierter Interessenvertreter" verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert" enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 LobbyRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LobbyRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LobbyRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LobbyRG Grundsätze integrer Interessenvertretung (vom 01.03.2024)
... des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. ... nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2 . Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ... aktualisiert" enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ...
§ 6 LobbyRG Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen (vom 01.03.2024)
... Kennzeichnung „nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. ... Kennzeichnung „nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. (3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung ... die Kennzeichnung „nicht aktualisiert" oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Anlage 2a GO-BT Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes (vom 01.03.2024)
... der registerführenden Stelle, insbesondere im Rahmen von Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8 des Lobbyregistergesetzes , unverzüglich nach. (10) Diese Anlage tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... die Wörter „und gegebenenfalls mit welchen Angaben" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein ... nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2 . Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich ...