§ 5 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 5 Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.

(2) 1Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. 2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. 3Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.

(3) 1Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen

1.
erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie

2.
anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen.

2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

(4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern.

(5) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 5 LuKIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuKIFG Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
... Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen ...


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