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§ 6 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 6 Berichtspflichten der Länder



(1) 1Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. 2Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein.

(2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.

(3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen.

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Zitierungen von § 6 LuKIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuKIFG Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
... Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen ...