(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
Anlage 3 Teil A in Verbindung mit
Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023) ... dass die Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5 , 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Anhang 1 NiSVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 ... 3 (zu § 5 Absatz 1 , § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde Teil A: Erwerb ... Module LE Laser/Intensive Lichtquellen § 5 NiSV GK, OS 200 AGK, AOS 8 ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2 ... 3 (zu § 5 Absatz 1 , § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde Teil A: Erwerb ... Module LE Laser/Intensive Lichtquellen § 5 NiSV GK, OS 195 AGK, AOS 8 ...
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646