(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
Anlage 3 Teil A in Verbindung mit
Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023) ... Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6 , 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Anhang 1 NiSVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11 ... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 , § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung ... US 120 AGK, AUS 8 EMF-Kosmetik § 6 NiSV GK, EK 120 AGK, AEK 8 ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2 ... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 , § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung ... US 116 AGK, AUS 8 EMF-Kosmetik § 6 NiSV GK, EK 116 AGK, AEK 8 ...
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646