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§ 5 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1.
jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2.
bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,

a)
die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können, oder

b)
die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können.

(2) 1Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,

1.
die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und

2.
die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Ist eine juristische Person oder Personengesellschaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2:

1.
Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkannten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2.
Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3.
Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.



 

Zitierungen von § 5 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 OGErzeugerOrgDV Genehmigung eines operationellen Programms (vom 15.07.2023)
... 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur ...
§ 21 OGErzeugerOrgDV Rechtswidrige Beihilfen (vom 15.07.2023)
... werden; 5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der ...
§ 35 OGErzeugerOrgDV Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten (vom 15.07.2023)
... in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindern, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
...  „5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der ...