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Abschnitt 2 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

§ 2 Rechtsform



Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische Person des privaten Rechts sowie eine Personengesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.


§ 3 Mindestgröße



(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und

2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt im Fall

1.
einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Erzeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und

2.
einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarktet.

(3) 1Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. 2Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen,

2.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,

3.
die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.


§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern



(1) 1Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer

a)
Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder

b)
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

2.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkannten Erzeugerorganisation ist.

2Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3Die Satzung der anerkannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.

(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.

(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.


§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Die Satzung einer anerkannten Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1.
jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2.
bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,

a)
die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können, oder

b)
die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können.

(2) 1Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,

1.
die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und

2.
die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

2Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Ist eine juristische Person oder Personengesellschaft Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2:

1.
Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkannten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2.
Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3.
Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

(4) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der anerkannten Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der anerkannten Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

(5) 1Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. 2Die Satzung einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.


§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft



Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.


§ 7 Auslagerung



Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.


§ 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung



1Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. 2Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden.