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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 5 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Praxisanleitung



1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. 2Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistentin, als Pflegefachassistent oder als Pflegefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 4 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. 3Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.



 

Zitierungen von § 5 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflFAssAPrV Qualifikation zur Praxisanleitung
... der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer ... der weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. (2) ...