(1)
1Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach
§ 4, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und bereinigt die Daten, falls erforderlich.
2Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor.
3Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach
§ 4 und
§ 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den Bundesstatistiken nach dem
Bevölkerungsstatistikgesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat, zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Hauptwohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölkerungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu erstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.