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§ 6 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 6 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung



1Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach

1.
§ 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,

2.
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,

3.
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und

4.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022

einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. 2Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu löschen.



 

Zitierungen von § 6 RegZensErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RegZensErpG Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen
... 3 sind nach erfolgter Zuordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes zu den Daten nach § 6 , spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung zu ...
§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen. (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt ... statistischen Ämter der Länder. (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden ...