(1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach
§ 3 Absatz 1 wird Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach
§ 3 Absatz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen bereitgestellt.
(2)
1Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 bereits Inhalt des nach
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gelten die Vorgaben nach
§ 3 Absatz 3 auch für die im Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfrastruktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Muss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt werden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten übernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzession dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zugutekommen.
- 1.
- dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und
- 2.
- Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht entgegensteht.
2Das Angebot kann die Rahmenbedingungen nach
§ 3 Absatz 3 beinhalten.
3Es kann daneben beinhalten, dass der Bund insbesondere die Kosten für den Netzanschluss des Schnellladestandorts übernimmt, soweit der Netzanschluss nach Auslaufen der Konzession dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zugutekommt.