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§ 6 - Schnellladegesetz (SchnellLG)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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§ 6 Bestandsinfrastrukturanbieter



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berücksichtigt die berechtigten Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der Durchführung der Aufgaben nach § 3.

(2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur bleibt zulässig.

(3) 1Ein Bestandsinfrastrukturanbieter, der von einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maßnahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6, betroffen ist, kann

1.
bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Ladeinfrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte und Verträge ganz oder teilweise zur käuflichen Übernahme anbieten oder

2.
bei Weiterbetrieb des Standorts vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine angemessene Entschädigung verlangen.

2Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 an, ist es zur Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung verpflichtet. 3Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 nach pflichtgemäßem Ermessen nicht an, so hat es eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Beabsichtigt ein Bestandsinfrastrukturanbieter den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur einzustellen, hat er dies dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Einstellung, im Fall einer späteren Entscheidung zur Einstellung spätestens unverzüglich nach der Entscheidung, anzuzeigen.

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Zitierungen von § 6 SchnellLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchnellLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchnellLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchnellLG Verordnungsermächtigung
... zu regeln; 3. die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für ihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise näher zu regeln;  ... das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf Übernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und dessen Ausübung und Umsetzung näher zu regeln; 5. die Entschädigung ... dessen Ausübung und Umsetzung näher zu regeln; 5. die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfahren näher zu regeln; 6. Regelungen ... näher zu regeln; 6. Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 4 zu treffen und 7. die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ...