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§ 4 - Schnellladegesetz (SchnellLG)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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§ 4 Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern



(1) 1Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur wird in mehreren Losen ausgeschrieben, die Standorte oder Suchräume für Standorte nach § 3 Absatz 2 Satz 6 enthalten. 2Die Lose beziehen sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine Region, die sich über mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder erstrecken kann. 3Die Standorte bzw. Suchräume der bundesweiten Lose sollen Rastanlagen an Bundesfernstraßen einbeziehen. 4Einzelne Lose sollen sich in ihrem Zuschnitt räumlich überschneiden. 5In den Vergabeverfahren werden bundesweit insgesamt mindestens achtzehn regionale Lose gebildet. 6Daneben sollen bei Bedarf bundesweite Lose gebildet werden. 7Bei der Bestimmung der Lose werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

1.
die Belange von Nutzern der Schnellladeinfrastruktur,

2.
die Kosteneffizienz der Leistungserbringung, etwa durch die räumliche Dichte der Standorte, durch Größenvorteile aufgrund einer Vielzahl von Standorten oder die stromnetzseitige Kosteneffizienz,

3.
die Auswirkungen der Losbildung auf die Umsetzung der Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 8 festgelegt und durch Rechtsverordnungen gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen in den Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 näher bestimmt wird, sowie

4.
das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den Vergabeverfahren gemäß § 3 Absatz 5 und eines effektiven Wettbewerbs unter den Anbietern von Schnellladeinfrastruktur nach Abschluss der Vergabeverfahren.

(2) 1Bei der Losbildung werden mittelständische Interessen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 GWB berücksichtigt. 2In jeder Region soll mindestens ein im Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme ermöglicht. 3Bei der Bildung aller Lose sollen wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Standorte gebündelt werden. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Rahmen der Ausschreibung die Voraussetzungen fest, unter denen Unternehmen auf ein Los oder auf mehrere Lose bieten können.

(3) Sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Auftragsbekanntmachung oder eine Vorinformation beabsichtigt, so ist diese am Tag der Veröffentlichung dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Information zu übermitteln.

(4) 1Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrags trifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen, um die unterbrechungsfreie Bereitstellung der Schnellladeinfrastruktur in einem Übergangszeitraum bis zur Auswahl und Beauftragung des neuen Auftragnehmers sicherzustellen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Betrieb insbesondere übergangsweise auch selbst übernehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, soweit der Betrieb nicht anderweitig aufrechterhalten werden kann.

(5) Der Auftragnehmer hat das unbelastete Alleineigentum an den für den Betrieb der Schnellladestandorte erforderlichen beweglichen Sachen zu erwerben und darf das Eigentum weder belasten noch an Dritte übertragen, sofern nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Gestaltung für alle Verfahrensteilnehmer diskriminierungsfrei zulässt oder selbst Eigentümer der beweglichen Sachen wird.



 

Zitierungen von § 4 SchnellLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchnellLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchnellLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchnellLG Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
... und digitale Infrastruktur die Standorte und Suchräume für Standorte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und übermittelt dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages ...
§ 5 SchnellLG Nebenbetriebe an Bundesautobahnen
... digitale Infrastruktur den Schnellladestandort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 und § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur handelt ... des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge von der Gesellschaft privaten ...
§ 7 SchnellLG Verordnungsermächtigung
... für das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4 Absatz 1 und 2 näher zu regeln; 3. die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumutbaren ...