(1) 1Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. 2Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein
- 1.
- die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
- 2.
- das voraussichtliche Fahrtgebiet,
- 3.
- die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,
- 4.
- die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,
- 5.
- die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,
- 6.
- die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.
(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.
§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten ... des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder 2. entgegen ... 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder 2. entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen ...