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§ 5 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 5 Altersvorsorge



(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.

(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn

1.
die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

2.
der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,

3.
für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,

4.
der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,

5.
die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder

6.
bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.

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