1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus.
2Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach
§ 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach
§ 6 bekannt.
3Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach
§ 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.