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§ 5 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)

G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 383
Geltung ab 23.12.2023; FNA: 63-23 Bundeshaushalt

§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung



(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) 1Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. 2Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 5 StiftFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StiftFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StiftFinG Zuständigkeit
... nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit ... Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. (2) Im Rahmen ...