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§ 5 - Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 5 Entschädigung



(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.

(2) Die Entschädigung beträgt

1.
3.000 Euro je aufgehobenes Urteil und

2.
1.500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.

(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.



 

Zitierungen von § 5 StrRehaHomG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaHomG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StrRehaHomG Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz (vom 19.07.2022)
...  (3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine ... Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Zur ...
§ 7 StrRehaHomG Rechtsweg
... den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der Verwaltungsrechtsweg ...