(2)
1Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach
§ 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 TTDSG Strafvorschriften ... Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, 2. entgegen ... eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte ...
Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045