§ 5 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 17. Januar 2020 TrGebV mWv. 1. Juli 2020 TrGebV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenzregistergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Januar 2020.



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