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§ 5 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 5 Bekanntgabe und Zustellung



(1) 1Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte benannt wurde. 2Ist keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

(2) 1Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unternehmen mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. 2Ist keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

(3) 1Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2 erfolgen können. 2Die Benennung hat gleichzeitig mit der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 zu erfolgen.

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Zitierungen von § 5 VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 VermAnlG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... jeweiligen Vermögensanlage, 2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 , 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § ... der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift. (3) Das Bundesamt für Justiz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... jeweiligen Vermögensanlage, 2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 , 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § ... der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift." 9. § 32 wird wie folgt ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  § 2d Widerrufsrecht". b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 5a Laufzeit von ... Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden." 5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Laufzeit ...