(2) 1Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen oder die Verfahrensnummer,
- 2.
- Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden,
- 3.
- zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
2Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Abfrage nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.
(4) 1Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt der Auftraggeber. 2Die Registerbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. 3Sie ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erforderlich sind.