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§ 5 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



1Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. 2Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. 3Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. 4Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.

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Zitierungen von § 5 eWpRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 eWpRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 eWpRV Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... gegen § 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über ...