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§ 4 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unverändert wiedergegeben werden können. 2Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind.

(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbehaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen.

(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.

(4) 1Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Eine Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren.

(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elektronischen Wertpapieren lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedingungen auf diesen Personenkreis beschränken.

(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Unrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedingungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.

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Zitierungen von § 4 eWpRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 eWpRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 eWpRV Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
... hat jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Niederlegung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen. Im Falle einer ... Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit Zugang zu den ...