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§ 5b - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
(1) 1Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- 1.
- mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
- 2.
- die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
- 3.
- die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
- 4.
- im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.
(3) Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:
- 1.
- Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
- 2.
- Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
- 3.
- Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(5) 1Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. 2Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. 3An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten. 4Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 5b BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 |
| aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
| aktuell | vor 01.08.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Artikel 1 AnwNotMouaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1." 4. § 5b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a ... ersetzt. 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt: „§ 4a Bewerbung (1) Notarstellen sind ... Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss. § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt ...
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