(1)
1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach
§ 4 Absatz 1,
§ 5 oder
§ 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach
§ 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird.
2Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.
(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
(3)
1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.
2Bei der Gewinnermittlung nach
§ 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach
§ 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
(4)
1Wird der Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2026) ... (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. (3e) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (3f) § 60 Absatz 1 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist, soweit er sich auf die Übermittlung des ...
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131