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§ 60 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen



Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Staat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist.



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Frühere Fassungen von § 60 KGSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KGSG Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates (vom 23.07.2025)
... wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt. (2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... b) In Absatz 3 wird die Angabe „oder im Binnenmarkt" gestrichen. 18. In § 60 wird jeweils die Angabe „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" durch die Angabe ...