§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan
(1)
1Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird.
2Die Satzung, die
Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
3§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. 2Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Frühere Fassungen von § 60 WPO
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interne Verweise§ 59b WPO Ehrenamtliche Tätigkeit (vom 30.07.2020) ... für 1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden, 2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschaftsprüferkammer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden." 42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Organisationssatzung" durch das Wort Satzung" ... 14 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1." 4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1." 4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „von ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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