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§ 60b - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) 1Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. 2Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(4) 1Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
- 1.
- das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2.
- die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
- 3.
- den beteiligten Instituten, Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(5) 1Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von § 60b KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60b KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b KWG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (vom 01.04.2026)
... im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als ...
Zitat in folgenden Normen
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 41 KrZwMG Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen
... die Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach diesem Gesetz gilt § 60b des Kreditwesengesetzes entsprechend. (2) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und § 60b des Kreditwesengesetzes , einschließlich der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen, gelten auch ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 27 ZAG Organisationspflichten (vom 10.02.2026)
... Daten verarbeiten. (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für ...
Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 46 ZKG Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht (vom 15.12.2023)
... gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... bis 14" durch die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13 und 14" ersetzt. 27. § 60b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern ...
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als ... 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024." 65. § 60b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... q) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen". r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt ... oder Finanzholding-Gesellschaften" ersetzt. 91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen (1) ... 91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „ § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer ...
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen". e) Nach der Angabe zu § 64n wird ... zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen Die ... 20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „ § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern". c) Nach der Angabe zu § 60b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60c Bekanntmachung von ... der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4f verjährt in drei Jahren." 20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt: „§ 60c Bekanntmachung von ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angabe „§ 25l" durch die Angabe „§ 25m" ersetzt. 40. § 60b wird wie folgt gefasst: „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen ... 25m" ersetzt. 40. § 60b wird wie folgt gefasst: „ § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15" eingefügt. 17. § 60b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung ...
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 Satz 1 eine Risikoposition ausnimmt,". 23. § 60b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 35 StoFöG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „51. (weggefallen) 52. (weggefallen)". 11. In § 60b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) ...
Artikel 37 StoFöG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... systemrelevant eingestuften Institute nach § 10g Absatz 5, 3. die nach § 60b Absatz 1 veröffentlichten Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 4 2. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und verhängten Sanktionen, 4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als ...
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
... „in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß" ersetzt. 24. In § 60b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „soll" ein Komma und die Wörter „sofern die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... Daten erheben und verwenden. (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für ...
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