Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen §
55 Abs. 2 und 3, §
56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, §
60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, §
60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, §
61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des §
55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.