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§ 61 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und
- 2.
- in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
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Zitierungen von § 61 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Artikel 2 2. ElektroGÄndG Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
... wird die Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „4, 6" ersetzt. 3. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 bis 5" durch die Angabe „2 bis 4" ...
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