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§ 62 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
§ 62 Einziehung
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
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