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Artikel 61 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 61 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 AktG § 67, § 289

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens" ein Komma und das Wort „Vornamens" eingefügt und wird das Wort „Postanschrift" durch das Wort „Anschrift" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

2.
In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 61 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 2 VirHVEG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67f wird wie folgt ...