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§ 61 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
1§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. 2Ist der Rechtsanwalt am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 61 RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 14 ZStrWuPRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 61 Übergangsvorschrift zum ... wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ... 3 Satz 1 wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: „§ 61 Übergangsvorschrift ... durch die Angabe „300" ersetzt. 4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: „§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des ... ersetzt. 4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: „ § 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ...
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