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§ 61 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 61 Antrag, Frist und Sicherheit



(1) 1Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. 2Mit dem Antrag ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 zu leisten.

(2) 1Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. 2Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. 3Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden.

(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.

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Zitierungen von § 61 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 StromVKG Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
... nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten. (3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit ...
§ 46 StromVKG Rückgabe von Sicherheiten
... der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen ...
§ 63 StromVKG Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
... bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit ...
§ 64 StromVKG Nichtrealisierungspönale
... 3 abgelehnt wurde oder 2. der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 a) den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt ...