§ 61a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip


§ 61a hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im Chip des Dokuments gespeichert. 2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) 1Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren. 2Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:

1.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,

2.
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.

3Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG) G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 222 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 61a AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 4 Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
aktuell vorher 29.06.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
aktuellvor 29.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 61a AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61b AufenthV Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung (vom 01.11.2023)
... besteht. (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten ...
§ 79 AufenthV Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte (vom 29.07.2026)
... in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 1 MDWG Änderung des AZR-Gesetzes
... nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung ." b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:  ...
Artikel 4 MDWG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 61a Datenerfassung bei der ... a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip". b) Die Angabe zu ... der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". 2. § 61a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip". b) Nach Absatz 2 ... 79 wird die Angabe „Kapitel 5" durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes". d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Passersatzpapieren" durch das Wort „Dokumenten" ersetzt. ... nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes". 18. § 61a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort ... 18. § 61a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Passersatzpapieren" durch das Wort „Dokumenten" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts". e) In der Angabe zu § 61a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das ... die antragstellende Person zu löschen haben." 12. § 61a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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