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§ 61d - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer



(1) 1Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. 2Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(2) 1Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. 2Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(3) 1Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. 2Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. 3Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.



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Frühere Fassungen von § 61d WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2026Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
vom 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61d WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61d WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61c WHG Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung (vom 21.10.2026)
... Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Artikel 2 RL-2024/1785-UG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden ... Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der ... Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. § 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden ...